Photovoltaik Steuer

Das "Informationsblatt Photovoltaik Steuer" bietet einen Überblick und eine erste Orientierung über wichtige Begriffe und Themen, die Anleger kennen sollten. Dies ist vor allem für Einzelbetreiber gedacht, die Aufdach-Solaranlagen ohne oder mit einem Speicher installieren möchten.

Wenn Strom durch eine Solaranlage erzeugt und teilweise in ein öffentliches Stromnetz eingespeist und verkauft wird, handelt es sich in erster Linie um Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, der Gewerbesteuer und Einkommensteuer unterliegen und sind auch laut des Umsatzsteuergesetzes Unternehmer. Den Gewinn Ihres Unternehmens "Solaranlagen" müssen Sie regelmäßig anhand der Überschussrechnung (EÜR) selbst ermitteln, haben aber als Betreiber bestimmter Solaranlagen Anspruch auf verschiedene steuerliche Vergünstigungen. Zum Beispiel gibt es neue Verpflichtungen. Beträgt die installierte Gesamtleistung Ihrer in Betrieb befindlichen Solarstromanlage bis zu 10,0 kW/kW-Peak, können Sie eine Einkommensteuererleichterung beantragen. Danach wird ohne weitere Bestätigung in der schriftlichen Erklärung davon ausgegangen, dass die Tätigkeit einkommensteuerlich nicht relevant ist, da Sie die Solaranlage nicht gewinnbringend betreiben.

Ihre Photovoltaikanlage und das Finanzamt

Sobald klar ist, wann das System voraussichtlich online gehen wird, sollten sich Interessenten mit dem Finanzamt in Verbindung setzen. Zunächst müssen Sie eine "Steuererklärung" ausfüllen. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob Umsatzsteuer gezahlt werden soll oder nicht. Wenn Sie eine Erstattung der für Ihren Einkauf gezahlten Umsatzsteuer wünschen, müssen Sie Ihre Umsatzsteuerpflichten auf dem Formular "Kleinunternehmer-Deregulierung" erfüllen und geltend machen.

Einige Steuerprüfer verlangen eine Vorlage eines Stromliefervertrages mit einem Netzbetreiber. Diese Anfrage ist sinnlos und muss mit einem Verweis auf das Gesetz beantwortet werden (EEG § 4, Absatz 1), da ein Vertrag nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nicht erforderlich ist und Rechtsanwälte vom Abschluss eines solchen Vertrages abraten. Fügen Sie stattdessen dem Fragebogen eine Kopie Ihrer Rechnung oder Bestellung bei. Gelegentlich werden Sie möglicherweise aufgefordert, ein Unternehmen anzumelden, aber dies ist selbst in Systemen der Privatwirtschaft selten.

Der Betreiber erhält in der Regel beim Finanzamt, nach Abgabe des Fragebogens eine neue Steuernummer. Unterdessen wird die alte Steuernummer noch für geschäftliche Aktivitäten verwendet. Zunächst müssen Sie für die Steuervoranmeldung eine neue Steuernummer vergeben.

Nach der Inbetriebnahme

Nach dem Start des Systems und Zahlung der Gebühr muss der Installateur die Mehrwertsteuer erklären. Bei erstmaliger Vorankündigung nach Anlagenbetrieb erhält der Betreiber vom Finanzamt eine erhebliche Erstattung der Vorsteuer auf den an den Anlagenlieferanten gezahlten Rechnungsbetrag.

In den ersten zwei Jahren sind Vorsteueranmeldungen monatlich abzugeben, danach nur monatlich, quartalsweise oder jährlich Umsatzsteueranmeldungen, je nach Jahresumsatz. Elektronische Einreichungen über das Internet sind erforderlich. In Ausnahmefällen (wenn Sie keinen Computer oder Internetanschluss haben) erlaubt Ihnen das Finanzamt auch, Unterlagen einzureichen.

Im laufenden Betrieb

Umsatzsteuervoranmeldungen sind fristgerecht bis spätestens zum 10. eines jeden Monats beim Finanzamt einzureichen. Nächster Monat: September-Voranmeldung (z. B. bis 10. Oktober). Die dem Finanzamt geschuldete Umsatzsteuer muss bis zu diesem genanntem Datum eingegangen sein. Dies ist einer der Gründe, warum empfohlen wird, das Lastschriftverfahren beim IRS zu genehmigen und eine "unbefristete Verlängerung" zu beantragen. Die Frist verlängert sich dann um einen Monat (z. B. bis 10. November).

Grundlage der Voranmeldung ist der steuerpflichtige Umsatz. Das sind einerseits Einnahmen aus dem Stromverkauf und andererseits Kosten wie Anlageninstallation, Wartung, Zählergebühren, bezahlte Rechnungen für Fachliteratur etc. Steuerkosten, Anwaltskosten und Telefonkosten, Reisekosten, sofern jeweils nachgewiesen werden kann, dass genau diese Kosten für den Anlage Betrieb erforderlich sind. In Monaten ohne steuerpflichtige Ausgaben oder Einnahmen (sog. "Null-Kündigungen") ist ebenfalls eine fristgerechte Voranmeldung erforderlich.

Sammeln Sie auch alle Kontoauszüge, Rechnungen, Quittungen, Korrespondenz und Verträge im Zusammenhang mit der PV-Anlage für steuerliche Zwecke und bewahren Sie alle diese Dokumente mindestens 10 Jahre auf.

Zu Jahresbeginn

Am wichtigsten: Zählerstand ablesen und mit der Einspeisevergütung des Vorjahres an den Netzbetreiber abrechnen. Die Frist für das EEG ist der 28. Februar und muss ausgefüllt werden. Auch wenn Sie Ihren Netzbetreiber mit der Jahresabrechnung beauftragen, teilen Sie uns Ihre Zählerstände schriftlich mit und fordern Sie schnellstmöglich eine Abrechnung an. Aus formalrechtlicher Sicht sind Sie als Lieferant in erster Linie für die ordnungsgemäße Abrechnung und Messung verantwortlich.

Bis Ende Mai ist der Jahresbericht für das vergangene Jahr zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Auf Antrag verlängert die Finanzverwaltung diese Frist um mehrere Monate. Neben den Einkommensteuererklärungen gibt es auch den Anhang G für Gewerbesteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen. Wenden Sie sich am besten an Ihren Finanzamtsvertreter, wenn Sie weitere Formulare ausfüllen müssen.

Der Jahresabschluss besteht aus der Gewinn- und Verlustrechnung und der Vermögensaufstellung. Beachten Sie, dass bei Rechnungen mit überschüssigen Einnahmen das Buchungsdatum (z. B. das Überweisungsdatum auf dem Kontoauszug) die tatsächliche Zahlung ist, nicht jedoch das Datum der Rechnung. Die erst im Januar 2011 bezahlten Rechnungen vom Dezember 2010 erscheinen nur im Jahresabschluss 2011.

Besonderheiten beim Direktverbrauch

Wenn der Nutzer Teil des Solarstroms selber verbraucht einen und nur der Überschuss in das Netz eingespeist wird, regelt das Bundesministerium der Finanzen hierfür ein besonderes Antragsverfahren (siehe Newsletter Bundesverband Solarwirtschaft). Rein rechnerisch wird die gesamte Solarenergie ins Netz eingespeist und der selbst verbrauchte Anteil vom Netzbetreiber zurückgegeben. Im Beispiel des N-ERGIE-Berichts ergibt die Berechnung des positiven Einkommenssaldos 4.277,77 EUR und 812,78 EUR (Umsatzsteuer). Der selbst verbrauchte Solarstrom unterliegt der Umsatzsteuer von 558,90 Euro und 106,19 Euro. Das sind natürlich keine Betriebskosten und sollten nicht berücksichtigt werden.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Netzbetreiber den Entgeltbetrag verrechnet und nur den Restbetrag überweist. In diesem Fall weicht der tatsächlich auf das Verrechnungskonto eingezahlte Betrag von dem Betrag ab, den der Anlagenbetreiber bei der Berechnung der Überschusserträge als Einnahme ausweisen muss, und es kann nur der tatsächlich überwiesene Betrag verbucht werden.

Hier können Sie sich selbst helfen, indem Sie einen entsprechenden Ersatzbeleg erstellen und Ihren Direktverbrauch mit Eigenentnahmen einkommensmäßig verbuchen. Führen Sie für Ihre Solaranlage ein separates Zahlungskonto, kann dieser Betrag auch auf Ihr Solaranlagenkonto überwiesen werden. Dann entspricht der Auszahlungsbetrag wieder der korrekten Höhe des Einkommens und die Abrechnung ist einfach und leicht verständlich.

Dieses Problem tritt auf, wenn ein gewerbliches Unternehmen, das eine Solaranlage besitzt, Solarenergie verbraucht.